Satzung
der Wählergruppe „Bürger für Bürger – BfB“
§1
Name, Zweck und Sitz
(1) Die Wählergruppe führt den Namen „Bürger für Bürger – BfB“.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird teilweise auf die gleichzeitige Verwendung männ- licher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide und diverse Geschlechter.
(2) Die Wählergruppe „Bürger für Bürger – BfB“ ist eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Bobitz, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern.
Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus.
Die Wählergruppe „Bürger für Bürger – BfB“ gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
(3) Die Wählergruppe „Bürger für Bürger – BfB“ hat ihren Sitz in Bobitz. §2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Wählergruppe „Bürger für Bürger – BfB“ können alle Einwohner der Gemeinde Bobitz werden, die nach den Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Gemeinde Bobitz haben.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Monats erklärt werden.
b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder c) Tod.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit Schaden zufügt,
- b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,
§3 Organe
§4 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.
- (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen:
- a) die Beschlussfassung über das Programm
- b) die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergruppe berührendeAngelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
- c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 7),
- d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
- e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.§5
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- a) dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter,
- b) dem Schriftführer,
(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergruppe zusammenhängenden Fragen durchzuführen.
Er vertritt die Wählergruppe nach außen.
Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Neuwahl erfolgt in der ersten Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
Organe der Wählergruppe sind
- a) die Mitgliederversammlung und
- b) der Vorstand.
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Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(4) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
§6 Versammlungen
- (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Einladung unter Angabe der Tagesordnung.Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche; die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Email-Adresse gerichtet ist.
Wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. - (2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung.
In der Jahreshauptversammlung nach Ablauf der Amtszeit des Vorstandes sind die in § 4 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen. - (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im Übrigen gilt Absatz 1.
Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.§7
Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
(1) Zur Mitgliederversammlung für die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist entsprechend §6 (1) einzuladen.
(4) Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.
Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen.
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Die Reihenfolge auf der Liste der Kandidaten zur Kommunalwahl ergibt sich aus der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 9 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
§8 Auflösung
Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden.
Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden.
§9 Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
- a) Ort und Zeit der Versammlung,
- b) Form der Einladung,
- c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
- d) Tagesordnung und
- e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.
§10 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 6.März 2024 in Dambeck genehmigt.
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 6.März 2024 in Kraft.
